| Integrationsbetrieb >15. Mai 2013 ist das erste Gespräch beim LVR Rheinland über die Gründung eines Integrationsbetriebes nach dem SGB IX.
!5. Mai 2013 Gespräch mit Frau Glücks vom LVR:
Die Gründung eines Integrationsbetriebes ist an eine personelle Betriebsgröße gebunden. Der LVR geht von 5 Mitarbeitern aus > davon 3 SB nach § 72 SGBIX und 2 nichtbehinderte Menschen. Zunächst muss eine Marktanalyse erstellt werden. Danach ergeht eine formlose Antragstellung. Ob aber der Markt 5 Arbeitsplätze hergibt ist fraglich. Aktion Mensch fördert die Marktanalyse. Wir werden nun die entsprechenden Anträge stellen.
Sozial, wirtschaftlich, inklusiv - Erfolgsmodell Integrationsunternehmen
Sehr geehrte Damen und Herren, Integrationsunternehmen meistern seit Jahren die besonderen Herausforderungen von sozialen Wirtschaftsunternehmen mit vielfältigen Lösungsansätzen und -strategien. Zielsetzung der Fachtagung ist es, diese erfolgreichen Lösungsstrategien und -ansätze für personalwirtschaftliche Herausforderungen am Beispiel von Integrationsunternehmen und anderen sozial engagierten Unternehmen vorzustellen, zu diskutieren, um Transfers dieser Lösungsansätze anzuregen, mögliche Kooperationen anzubahnen und Unternehmen für die Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung zu gewinnen. Zu den Besonderheiten von Integrationsunternehmen gehört, dass sie mit sehr heterogenen Belegschaften wirtschaftlich erfolgreich arbeiten. Auch kleine und mittelständische gewerbliche Unternehmen werden zukünftig diesen unternehmerischen Herausforderungen begegnen müssen. Ich freue mich, Sie am 19. April 2013 in Köln begrüßen zu dürfen.
Ulrike Lubek, LVR-Direktorin
Sozial, wirtschaftlich, inklusiv - Erfolgsmodell IntegrationsunternehmenDokumentation der FachtagungIn Kürze erhalten Sie an dieser Stelle die vollständige Dokumentation der Fachtagung. Zur Präsentation von Frau Prof. Dr. Jutta Rump gelangen Sie hier (PDF, 111 KB) .
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Unsere kleine Alpakaherde in Holland 🇳🇱
Tandemtour > Ukraine > Berlin 2019
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activ für alle -Integration in Sport und Kultur e. V. 24 |